Freistellungsauftrag: So sparst du Steuern!

Freistellungsauftrag? Über das Wort stolperst du früher oder später, wenn du Geld an der Börse investierst. Oder auch bausparst. Was aber bringt dir dieser „Auftrag“? Wie funktioniert er?

Das Wichtigste auf einen Blick…

  • Gewinne aus Kapitalanlagen sind steuerpflichtig.
  • Dank Sparerfreibetrag kannst du jedoch Steuern sparen. Und zwar als Single 1.000 Euro, als Paar sogar 2.000 Euro.
  • Hierzu stellst du bei deiner Bank einen Freistellungsauftrag.
  • In der Regel gilt dieser dann ein (Kalender)Jahr.
  • Zu viel gezahlte Steuern kannst du über deine Steuererklärung zurückholen.

Auf Gewinne bzw. „Erträge“ aus Kapitalgeschäften musst du Steuern zahlen. Vater Staat will schließlich an deinem Erfolg teilhaben. Immerhin: Der Bund ist gnädig und gewährt dir eine gewisse Summe steuerfrei. Das ist der Sparerfreibetrag bzw. Sparerpauschbetrag. Auf diesen „Freibetrag“ brauchst du keinen Cent Steuern zahlen. Das hört sich doch schon mal toll an.

Keine Steuern: Sparerfreibetrag 2023 gestiegen

Zumal der Sparerpauschbetrag 2023 gestiegen ist. Und zwar für Singles auf 1.000 Euro, für zusammenveranlagte (Ehe)Paare auf 2.000 Euro. Bis 2022 waren nun 801 bzw. 1.602 Euro steuerfrei. Somit sind ein paar Euro mehr für dich (euch) drin. Auf alles darüber musst du Steuern zahlen. Und zwar die Abgeltungssteuer. Bei Kapitalerträgen beträgt diese seit 2009 satte 25 Prozent. Ein Viertel deiner Einnahmen kassiert somit Papa Staat.

Als Kapitalerträge oder Kapitaleinkünfte gelten übrigens sämtliche Gewinne aus einer Geldanlage. Zum Beispiel aus

  • Zinsen auf Tagesgeld, Festgeld, Sparkonto
  • Zinsen auf Bausparverträge
  • erhaltende Dividenden
  • Gewinne aus Rohstoffzertifikate
  • Gewinne aus Aktien- und Fondsverkäufe

Für ETF-Sparer ist vor allem letzteres interessant. ETFs sind Fonds und somit – bei Verkauf (mit Gewinn) – steuerpflichtig. Ebenso wie natürlich Dividenden, die dir deine ETFs einbringen. Apropos: Neben der Steuer kommt eventuell noch der Soli und Kirchensteuer dazu.

Hier ist nun der Sparerfreibetrag interessant. Noch mal: Liegen deine Gewinne unter bzw. maximal bei 1.000 Euro (respektive 2.000 Euro bei Paaren), bist du von der Abgeltungssteuer befreit. Das Aber folgt prompt. Den Sparerpauschbetrag erhältst du nur, wenn du diesen beantragst – mit dem Freistellungsauftrag.

Wie funktioniert das mit dem Freistellungsauftrag?

Das machst du bei deiner Bank, Sparkasse oder – typisch Fonds-Sparer – bei deinem Depotanbieter. Also dort, wo du dein Geld anlegst. Die Bank, Sparkasse, was auch immer bietet dir hierzu ein entsprechendes Formular. Das füllst du aus, unterschreibst es und reichst es ein. Fertig. Im digitalen Zeitalter geht das natürlich einfacher. Und zwar online oder sogar über das Smartphone.

Obacht gilt bei der Dauer. Denn in der Regel gilt der Freistellungsauftrag pro Kalenderjahr. Du müsstest den Auftrag also jedes Jahr neu einreichen. Willst du deiner Bank treu bleiben, achte darauf, dass die Freistellung unbegrenzt gilt.

Was aber, wenn du bei mehreren Banken „aktiv“ bist? Auch das ist kein Problem. Du kannst deinen Sparerfreibetrag splitten und auf mehrere Banken verteilen. Hast du zum Beispiel Fondssparpläne bei drei Banken, kannst du deinen Pauschbetrag auf alle drei Banken verteilen. Du vergibst also pro Bank 333,33 Euro. Wobei die Summen nicht gleich sein müssen. Hast du etwa bei Bank eins ein Festgeldkonto, gibst du dieser einen Freistellungsauftrag nur über 100 Euro. Hast du dazu bei zwei Banken einen ETF-Sparplan laufen, vergibst du an diese zwei Banken jeweils 450 Euro. Je nachdem, wie hoch der Gewinn jeweils ausfällt. Ein jährlicher Check ist daher clever.

Anpassungen an den höheren Sparerfreibetrag nimmt deine Bank übrigens automatisch vor. Hast du nur einen Freistellungsauftrag 2023 erteilt, steigt dieser ohne dein Zutun von 801 auf 1.000 bzw. von 1.602 auf 2.000 Euro. Hast du mehrere Aufträge laufen, erhöht die Bank den Betrag prozentual um 24,884 %.

Überschreite die Freistellung nicht!

Wichtig: Stellst du den Antrag nicht, überweist deine Bank automatisch die Steuern. Das ist das Gute an der Sache: Du brauchst dich um das leidige Thema nicht kümmern. Die Arbeit übernimmt deine Bank. Die schlechte Nachricht: Du zahlst zu viel Steuern. Weil du deinen Sparerfreibetrag nicht nutzt. Du kannst dir allerdings zu viel gezahlte Steuern über deine Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) zurückholen.

Obacht: Überschreite deinen Freibetrag nicht. Achte darauf, wenn du die Summe auf mehrere Banken aufteilst. Denn ob absichtlich oder unabsichtlich: Übersteigst du den Pauschbetrag, verstößt du gegen das Steuerrecht. Das die deutschen Behörden da keinen Spaß kennen, ist dir sicher bekannt. Eine Ordnungsstrafe wäre jedenfalls keine Überraschung. Und nur zur Info: Das Finanzamt überprüft die von den Banken eingereichten Freistellungsaufträge.

FAQ: Fragen zum Freistellungsauftrag

Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag erteile?

Dann zahlst du zu viele Steuern. Weil deine Bank die Steuern direkt abführt – ab dem ersten Cent Gewinn. Du schenkst dem Staat also Geld. DEIN Geld!

Kann ich mir zu viel gezahlte Steuern zurückholen?

Ja, über deine Einkommensteuer und die Anlage KAP für Gewinne aus Kapitalanlagen.

Kann ich mehrere Freistellungsaufträge erteilen?

Ja. Achte jedoch darauf, dass du den Sparerfreibetrag – 1.000 Euro allein, 2.000 Euro als Paar – nicht übersteigst. Ansonsten kannst du den Pauschbetrag splitten so oft du willst.

Wie erteile ich einen Freistellungsauftrag?

Hierzu hast du diverse Optionen. Legst du dein Geld bei deiner Bank vor Ort an, kannst du direkt in die Filiale gehen. In Zeiten des Internets kannst du den Auftrag aber auch online oder digital erteilen. Das nötige (Online)Formular findest du im Login-Bereich deiner Bank. Ansonsten schreibe den Kundenservice an.

Muss ich für die Freistellung Fristen einhalten?

Ja. In der Norm endet die Frist am letzten Bankarbeitstag des Jahres. Doch Obacht: Viele Banken setzen ihren Kunden eine frühere Frist. Infos findest du auf der Website der Bank oder des Brokers. Ansonsten: Kundenservice.

Eine frühe Erteilung ist aber bestimmt besser?

Ja. Aus vielen Gründen. Erstens: Stress zum Ende des Jahres willst weder du noch deine Bank. Zweitens: Gerade im Stress ist schnell was vergessen – wie die Erteilung eines Freistellungsauftrags. Drittens: Auf Aktien- oder ETF-Investments bekommst du im Laufe des Jahres die eine oder andere Dividende. Diese MUSS die Bank nach Auszahlung bzw. Gutschrift auf deinem Konto bis zum 10. des Folgemonats abführen. Hast du zu diesem Zeitpunkt noch keine Freistellung gestellt, rennst du im Worst Case Beträgen von ein paar Euro hinterher.

Wie lange gilt ein Freistellungsauftrag?

In der Regel ein Jahr. Und zwar ein Kalenderjahr. Sprich: vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Für das neue Jahr musst du einen Freistellungsauftrag stellen. Oder du erteilst diesen unbefristet.

Kann ich einen Freistellungsauftrag löschen?

Jein. Im laufenden Jahr ist eine Kündigung des Freistellungsauftrags meist nicht möglich. Dennoch ist es manchmal nötig, einen solchen Auftrag zu kündigen. Zum Beispiel bei Aufgabe des Kontos oder Depots. Oder wenn du deinen Sparerfreibetrag für eine andere Bank brauchst. Für die Kündigung bietet dir deine Bank jedenfalls Formulare an. Schau’ mal auf der Website.

Aufgepasst: Rückwirkend ist eine Kündigung nur möglich, wenn du den Sparerfreibetrag noch nicht genutzt hast.

Kann ich einen Freistellungsauftrag ändern?

Ja, zu den bekannten Fristen ist das kein Problem. Also bis Ende des Jahres oder zu dem Stichtag, den deine Bank vorgibt.

Wie hoch war der Freistellungsauftrag 2022?

Hier gilt Obacht. Denn der neue Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für Paare) gilt erst seit 2023. Bis 2022 gewährte der Staat nur 801 bzw. 1.602 Euro steuerfrei. Bei der Steuererklärung für 2022 gilt also noch der alte Steuerfreibetrag.

Was, wenn ich die Abgabefrist verschlafe?

In diesem Fall sind die Steuern von der Bank bereits ans Finanzamt überwiesen. Somit musst du dir diese über deine Steuererklärung (Anlage KAP) zurückholen. Das aber dauert.

Kann ich einen Freistellungsauftrag für mein Kind stellen?

Ja. Schließlich unterliegen auch minderjährige ETF-Sparer der Steuerpflicht. Führe das Sparkonto oder Depot aber unbedingt auf den Namen deines Nachwuchs. Nur dann hat dein Kind Anrecht auf den Sparerfreibetrag – in voller Höhe von 1.000 Euro.

Freistellungsauftrag: 3 Tipps für Clevere

  1. Stelle den Auftrag auf Freistellung gleich bei der Eröffnung des Kontos oder zum 1. des neuen Jahres.
  2. Überprüfe Jahr für Jahr, ob der Freistellungsauftrag – bzw. die Freistellungsaufträge – noch zu deinem Investment passt. Ändere die Aufträge bei Bedarf.
  3. Erteilst du den Freistellungsauftrag befristet, musst du diesen jedes Jahr neu einreichen.

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